Die AGB der HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten vorbehaltlich Abschnitt I. Ziff. 2. für alle Lieferungen und sonstige Leistungen der HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH (nachfolgend: „Lieferer“). Die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
2. Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten nicht für Bestellungen, die über eine der Online-Verkaufsplattformen des Lieferers getätigt werden.
3. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, und zwar auch für den Fall, dass sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
4. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedin-gungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
5. Soweit der Besteller CAD-Daten des Lieferers, die der Lieferer unentgeltlich bereitstellt, herun-terlädt und nutzt, gelten die Nutzungsbedingungen für CAD-Daten des Lieferers in ihrer jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter Nutzungsbedingungen CAD-Daten.
6. Rechte, die dem Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Vertragsschluss
1. Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Angebote bezeichnet sind.
2. Bestellungen, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sofern nicht abweichend geregelt, wird eine Bestellung erst verbindlich, wenn sie vom Lieferer durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Lieferer nicht verbindlich. Bei Fehlen einer Auftragsbestätigung wird die Bestellung verbindlich, wenn der Lieferer dem Besteller den Versand der Ware angezeigt oder die Ware dem Besteller ausgehändigt hat.
3. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und/oder Material sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Liefergegenstände dar. Gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und Vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich der Lieferer vor.
4. Vom Lieferer gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer weist insoweit auf sein Urheberrecht hin.
5. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, beschränkt sich der Vertragszweck gemäß § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Lieferung von Waren, die der geschuldeten Beschaffenheit entsprechen. Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich abschließend aus Bestellung und Auftragsbestätigung, und damit aus den Produktbeschreibungen, die Gegenstand des Vertrags sind. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, hat die Ware nicht den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB zu entsprechen. Insbesondere ist nicht geschuldet, dass sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet und/oder sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung (i) der Art der Sache und (ii) der öffentlichen Äußerungen, die vom Lieferer oder im Auftrag vom Lieferer oder von einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Auch muss die Ware nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das der Lieferer dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.
6. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn der Lieferer einen Teil der Kosten berechnet, stets dessen Eigentum.
III. Preise
1. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die am Eingangstag der Bestellung in den Katalogen und Preislisten angegebenen Preise in EUR je Stück oder entsprechend der angegebenen Mengeneinheit zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Über die Lieferung der Ware hinausgehende Leistungen des Lieferers sowie zusätzlich vereinbarte Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.1 Für Lieferungen innerhalb Deutschlands verstehen sich die Preise grundsätzlich frei Haus bzw. frei Empfangsort/-station; bei Speditions-/Bahnfracht jeweils einschließlich Verpackung. Ausgenommen sind Klein- und Kleinstaufträge (vgl. Abschnitt III. Ziff. 4), schwer sperrige bzw. gewichtsintensive Güter, Reparaturen oder vom Besteller gewünschte Kurierleistungen. Schwer sperrige und gewichtsintensive Güter mit Original- und Spezialverpackung sind im Katalog mit + gekennzeichnet. Hier verstehen sich die Preise „ab Werk“ bzw. EXW gemäß Incoterms® 2020 (74636 Ludwigsburg / Deutschland), ausschließlich jeglicher Nebenkosten, wie z.B. Verpackung, Fracht, Versicherung.
3.2 Für Lieferungen außerhalb Deutschlands verstehen sich die Preise „ab Werk“ bzw. EXW gemäß Incoterms® 2020 (74636 Ludwigsburg / Deutschland), ausschließlich jeglicher Nebenkosten, wie z.B. Verpackung, Fracht, Versicherung.
4. Für Kleinaufträge unter EUR 300,00 (netto) Warenwert wird eine Kostenpauschale von EUR 7,90 zzgl. der gesetzlichen MwSt. berechnet. Bei Kleinstaufträgen mit einem Warenwert unter EUR 30,00 (netto) werden als Kostenpauschale EUR 10,90 zzgl. der gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt.
5. Bei Bestellungen unter den in den Katalogen angegebenen Verpackungseinheiten wird ein Zuschlag in Höhe von 10% des Netto-Bestellwerts zzgl. der gesetzlichen MwSt. berechnet.
6. Erhöht oder senkt sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Rohmaterial um mehr als 5 %, behält sich der Lieferer das Recht vor, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Liefergegenstände erhöht haben. Sofern von dieser Preisanpassungsklausel Gebrauch gemacht wird, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die entstanden Mehrkosten nachzuweisen.
7. Ansprüche des Lieferers auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.
IV. Zahlung
1. Als Zahlungsarten stehen dem Besteller die Zahlung per Lastschriftverfahren und die Zahlung auf Rechnung zur Verfügung. Eine Zahlung auf Rechnung setzt eine positive Bonitätsprüfung voraus.
2. Entscheidet sich der Besteller für eine Zahlung auf Rechnung, so willigt er ein, dass der Lieferer eine Bonitätsprüfung durchführt. Stimmt der Lieferer nach Durchführung der Bonitätsprüfung der Zahlung auf Rechnung zu, erhält der Besteller eine Rechnung. In diesem Fall hat die Zahlung des Bruttopreises innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Stimmt der Lieferer nach Durchführung der Bonitätsprüfung der Zahlung auf Rechnung nicht zu, hat die Zahlung per Lastschriftverfahren zu erfolgen.
3. Bei Maschinen, Sonderwerkzeugen, Reparaturen und dergleichen erfolgt die Zahlung nach Vereinbarung.
4. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Diskontfähige Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen sind grundsätzlich vom Besteller zu übernehmen.
6. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Vereinbarte Skonti werden hinfällig und Zahlungen sofort fällig, wenn ein Zahlungsverzug für eine andere Lieferung oder Leistung vorliegt. Dies gilt auch bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder einem gerichtlichen Insolvenzverfahren ab dem Zeitpunkt der Beantragung.
7. Werden dem Lieferer nach dem jeweiligen Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind, so ist der Lieferer berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen, auch wenn der Lieferer Wechsel angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur Zug-um-Zu oder gegen entsprechende Sicherheiten auszuführen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
V. Lieferung
1. Für den Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
2. Alle Lieferzeitangaben sind unverbindliche Richtwerte. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferfristen bedarf der Schriftform. Sofern solche Fristen nicht ausdrücklich vereinbart wurden, stellen Angaben zur Lieferfrist unverbindliche Leistungstermine dar.
3. Ist die Lieferzeit nach Tagen, Wochen Monaten oder Jahren bestimmt, so beginnt sie mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Vereinbarte Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände das Werk des Lieferers verlassen haben oder der Lieferer die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Lieferers.
4. Der Lieferer ist berechtigt, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem zumutbaren Umfang vorzunehmen. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so kann der Lieferer verlangen, dass die Bestellmenge um ca. 10%, mindestens jedoch um 2 Stück, über- oder unterschritten wird. Berechnet wird insoweit der tatsächliche Lieferumfang.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von dem Lieferer nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien und Pandemie, Transport- und Betriebsstörungen, auch solche, die den Vorlieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die den Lieferer oder den Vorlieferanten betreffen. Die Vertragsparteien sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis gemäß Abschnitt V. Ziff. 5. mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für eine der Vertragsparteien nicht mehr von Interesse ist.
6. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung vom Lieferer zu vertreten ist.
7. Erfolgt die Lieferung auf ausdrücklichen und nach Vertragsschluss geäußerten Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt, ist der Lieferer berechtigt, vom Besteller Ersatz der hierdurch entstandenen Mehrkosten zu verlangen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme des Liefergegenstands ist der Lieferer berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.
8. Erhält der Besteller mit der Lieferung Ladungsträger (z.B. Euro-Paletten, Gitterboxen etc.) ist er nach einer angemessenen Entleerungszeit verpflichtet, diese dem Lieferer oder dem zum Empfang berechtigten Spediteur herauszugeben.
9. Der Besteller ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Abschnitt VIII. Ziff. 1., die Ware bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber dem Lieferer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
10. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, vom Besteller verursachte Fehllieferungen zurückzunehmen. Nimmt der Lieferer solche Ware im Einzelfall gleichwohl zurück, erfolgt dies aus Kulanz. Der Besteller trägt in diesem Fall alle Kosten des Lieferers. Darüber hinaus kann der Lieferer gegenüber dem Besteller für die Bearbeitung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes, mindestens jedoch in Höhe von EUR 20,00 zzgl. MwSt. geltend machen.
11. Der Lieferer kann die Ware im Wege der Direktlieferung durch den Hersteller oder Vorlieferanten der Ware, durch einen technischen Dienstleister für die Ware oder einen Logistik-Dienstleister an den Besteller liefern lassen.
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme; Annahmeverzug
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ bzw. EXW gemäß Incoterms® 2020 (74636 Ludwigsburg / Deutschland), d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem der Lieferer die Ware an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder zum Zwecke der Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie Versandkosten oder Inbetriebnahme übernommen hat. Der Lieferer wird die Liefergegenstände auf Wunsch und Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
2. Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Wahl des Lieferers überlassen.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegen zu nehmen.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann der Lieferer den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferers.
2. Der Besteller hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, wenn der Lieferer zuvor nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für die Wahrung der Eigentumsrechte des Lieferers notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
3. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Bei Scheck- bzw. Wechselzahlung bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung dieser Verbindlichkeiten durch den Besteller bestehen.
4. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen, und bleibt Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zu einem neuen Gegenstand verarbeitet wird.
5. Die Vorbehaltsware ist auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Bestellers oder Dritten verbunden ist, in der Regel eine selbstständige abnehmbare und damit sonderrechtsfähige Einrichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verbunden, oder geht hierdurch die Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für das Miteigentum des Lieferers gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
6. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers.
7. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterverkauft, die dem Lieferer nicht gehören, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
8. Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
9. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Ma-schinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
10. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach Abschnitt VII. Ziff. 1. bis Abschnitt VII. Ziff. 8. nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller dem Lieferer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um dem Lieferer unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
VIII. Mängelrechte des Bestellers
Bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferung hat der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt X. folgende Mängelrechte, wobei Mängelrechte gegenüber dem Lieferer nur vom Besteller geltend gemacht und nicht abgetreten werden dürfen, es sei denn, der Lieferer hat der Abtretung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt:
Sachmängel
1. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich ausschließlich nach der geschuldeten Beschaffenheit, wie sie abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
2. Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und dem Lieferer offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige beim Lieferer maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferers für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an den Lieferer schriftlich zu beschreiben. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen.
3. Bei Teilen, die bei Gefahrenübergang mangelhaft waren, hat der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
4. Zur Vornahme der dem Lieferer notwendig erscheinenden Beseitigung von Mängeln und Lieferung mangelfreier Sachen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
5. Der Lieferer trägt die zum Zwecke der Beseitigung von Mängeln bzw. der Lieferung mangelfreier Sachen erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferer die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft. Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die dem Lieferer dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
6. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7. Keine Mängelrechte bestehen insbesondere in folgenden Fällen, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse.
8. Wird ein Mangel durch den Besteller oder einen Dritten unsachgemäß beseitigt, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte vom Lieferer ausdrücklich beauftragt wurde.
9. Für den Fall, dass es sich bei den Waren um digitale Produkte i.S.d. §§ 327 ff. BGB oder um Waren mit digitalen Elementen gemäß § 475b BGB handelt, haftet der Lieferer ferner gegenüber dem Besteller für die Bereitstellung von Aktualisierungen ausschließlich für die Dauer und in dem Umfang, wie nach der gemäß Ziffer II. 5 Satz 2 vereinbarten Beschaffenheit geschuldet oder sonst mit dem Besteller schriftlich vereinbart.
Rechtsmängel
10. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
11. Die in Abschnitt VIII. Ziff. 10. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX. Ziff. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts- Verletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme gem. Abschnitt VIII. Ziff. 8. ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
IX. Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
1. Der Lieferer verkauft und liefert Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektro- und Elektro-nikgerätegesetzes (ElektroG) unabhängig von deren Beschaffenheit und Einsetzbarkeit ausschließlich an gewerbliche Nutzer.
2. Für Geräte der Marken ATORN und ORION, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (so genannte „b2b-Geräte“), verpflichtet sich der Besteller, die Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt den Lieferer von den Verpflichtungen nach § 19 Abs. 1 des ElektroG (Rücknahmepflicht des Herstellers) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Besteller wird die sich aus § 30 ElektroG ergebenden Mitteilungspflichten erfüllen. Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Geräte weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen, die Mitteilungspflichten nach § 30 ElektroG zu erfüllen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt der Besteller die Weiterverpflichtung, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen, nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und die sich aus § 30 ElektroG ergebenden Mitteilungspflichten zu erfüllen. Der Anspruch des Lieferers auf Übernahme der genannten Pflichten durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.
3. Für Geräte der Marken ATORN und ORION, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zumindest theoretisch auch in privaten Haushaltungen verwendet werden können (so genannte „Dualuse“- Geräte), verpflichtet sich der Besteller, diese nach Nutzungsbeendigung an den Lieferer zurückzugeben. Der Besteller wird diese Geräte nicht an private Haushalte, insbesondere Mitarbeiter übertragen. Der Lieferer wird diese Geräte zurücknehmen und gemäß der gesetzlichen Vorgaben wiederverwerten oder entsorgen. Bei einer Übertragung der Geräte an gewerbliche Nutzer stellt der Besteller sicher, dass mit dem Nutzer eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, so dass die Geräte am Ende der Nutzungsdauer an den Lieferer zurückgegeben werden.
X. Exportkontrolle
1. Der Besteller sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.
2. Der Besteller wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung der vorstehenden Ziffer 1. nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.
3. Der Besteller muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß vorstehender Ziffer 1. durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern.
4. Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Ziffer 1., 2. und 3. stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt den Lieferer die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Besteller den Lieferer von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach der vorstehenden Ziffer 1., 2. oder 3. freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin ist der Lieferer berechtigt, vom Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5. Der Besteller ist verpflichtet den Lieferer über alle Verstöße gegen Regelungen der vorstehenden Ziffer 1., 2. oder 3. zu unterrichten. Der Besteller stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 1., 2. und 3. innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. Der Lieferer wird die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Ziffer 1., 2. und 3. unterrichten.
6. Vorstehende Nrn. 1.-5. gelten entsprechend auch im Zusammenhang mit einer Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr zur Verwendung in Weißrussland für Güter, die unter Art. 8g sowie 8ga der Verord-nung (EU) 765/2006 fallen
XI. Haftung
Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Lieferer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten und Unmöglichkeit ist die Haftung des Lieferers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
XII. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate und beginnt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs entsprechend Ziffer VI. 1. Soweit Montageleistungen Vertragsbestandteil sind, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers ebenfalls 12 Monate, beginnend mit der Abnahme der Werkleistung durch den Besteller. Sofern die Nacherfüllung nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Liefergegenstände beruhen. Die unbeschränkte Haftung des Lieferers für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt.
2. Die in § 445b Abs. 2 S. 1 BGB bestimmte Ablaufhemmung für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer dem Besteller die Sache abgeliefert hat. Für den Fall des Letztverkaufs der Ware an einen Verbraucher kann sich der Lieferer hierauf nur berufen, wenn der Lieferer dem Besteller gleichzeitig einen gleichwertigen Ausgleich einräumt.
XIII. Software-Nutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und zeitlich unbefristetes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu dem vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Software-Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Die zeitweise oder teilweise Überlassung der Software an Dritte ist nicht zulässig. Die Nutzungsrechte an der Software dürfen nur als Ganzes an Dritte übertragen werden. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die eigene Nutzung der Software vollständig aufzugeben und sämtliche Kopien der Software zu löschen, es sei denn, er ist zur längeren Aufbewahrung verpflichtet. Auf Anforderung des Lieferers wird der Besteller die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder dem Lieferer gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Die Löschpflicht gilt nicht, sofern die Software in den Liefergegenstand integriert ist und der Liefergegenstand weiterveräußert wird. Für etwaige gelieferte Software von Drittherstellern gelten für die Rechteeinräumung und deren Beschränkungen, einschließlich der Lizenzart, ausschließlich die Lizenzbestimmungen dieser Dritthersteller.
XIV. Geheimhaltung / Datenschutz
1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vom Besteller unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
2. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften durch den Lieferer (HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH, Schlieffenstraße 40, D-71636 Ludwigsburg, Telefon: +49 (0) 7141 498-40, Telefax: +49 (0) 7141 498-4999, E-Mail: info@hahn-kolb.de) als Verantwortlichen gemäß Art. 4 Abs. 7 DS-GVO verarbeitet. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Lieferers ist unter HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH, Datenschutzbeauftragter, Schlieffenstraße 40, D-71636 Ludwigsburg, Telefon: +49 (0) 7141 498-40, Telefax: +49 (0) 7141 498-4999, E-Mail: datenschutz@hahn-kolb.de erreichbar.
3. Der Lieferer verarbeitet personenbezogene Daten, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von dem Besteller und/oder dessen Mitarbeitern erhält. Ferner verarbeitet der Lieferer personenbezogene Daten, die er aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregister, Presse, Internet) zulässigerweise gewonnen hat und verarbeiten darf. Zu den vom Lieferer verarbeiteten Daten zählen Kunden- bzw. Personendaten des Bestellers und seiner Mitarbeiter (z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Telefon und andere Kontaktdaten), Zahlungsdaten, Daten zu bestellten Waren sowie Werbe- und Vertriebsdaten.
4. Die personenbezogenen Daten werden vom Lieferer verarbeitet, soweit dies für die Anbahnung und Durchführung von Verträgen sowie die Verwaltung der Kundenbeziehung erforderlich ist. Diese Verarbeitung erfolgt somit zum Zwecke der Erfüllung von vertraglichen Pflichten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Die Nichtbereitstellung von erforderlichen Daten kann zur Folge haben, dass ein Vertrag nicht geschlossen werden kann.
Ferner verarbeitet der Lieferer personenbezogene Daten zur Wahrung seiner berechtigten Interessen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Hierzu zählen z.B. die Verarbeitung für Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung (soweit der Verarbeitung nicht widersprochen wurde), die Verarbeitung für die bedarfsgerechte Gestaltung von Angeboten und die direkte Kundenansprache, die Verarbeitung für die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten sowie für Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und zur Weiterentwicklung von Produkten.
5. Der Lieferer gibt Daten des Bestellers an Dienstleister und Erfüllungsgehilfen weiter, derer er sich zur Durchführung der Geschäftsbeziehung bedient. Hierzu gehört die Weitergabe der für die Lieferung benötigten Daten an beauftragte Logistik-Dienstleister, an den Hersteller oder Vorlieferanten der Ware oder an technische Dienstleister, soweit diese mit der Lieferung an den Besteller beauftragt sind. Der Lieferer übermittelt zudem Daten (Name, Adresse, Zahlungsdaten) zum Zweck der Durchführung von Bonitätsprüfungen an die Wirtschaftsauskunfteien CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München, und Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss. Von den Wirtschaftsauskunfteien erhält der Lieferer Informationen zum bisherigen Zahlungsverhalten des Bestellers und Bonitätsinformationen auf der Basis mathematischstatistischer Verfahren unter Verwendung auch der Anschriftendaten. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Bonitätsprüfung zur Vermeidung eines Zahlungsausfalles und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO und des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Der Lieferer übermittelt personenbezogene Daten ferner an Dienstleister in den Bereichen Kreditversicherung, Inkasso und Marketing.
6. Der Lieferer speichert die personenbezogenen Daten, solange es für die Geschäftsbeziehung, insbesondere die Anbahnung und Durchführung von Verträgen, sowie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Zu den gesetzlichen Pflichten zählen insbesondere Aufbewahrungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Die dort geregelten Fristen für die Aufbewahrung betragen sechs bis zehn Jahre. Darüber hinaus beeinflussen auch die gesetzlichen Verjährungsfristen die Speicherdauer. Nach §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beläuft sich die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre, in bestimmten Fällen kann die Verjährungsfrist aber auch dreißig Jahre betragen.
7. Der Lieferer kann personenbezogene Daten auch an Empfänger, die ihren Sitz außerhalb des EWR in sogenannten Drittstaaten haben, weitergeben. In diesem Fall stellt der Lieferer vor der Weitergabe sicher, dass beim Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau besteht (z. B. aufgrund einer Angemessenheitsentscheidung der EU Kommission für das jeweilige Land gemäß Art. 45 DS-GVO oder durch andere geeignete Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO wie z.B. die Vereinbarung sog. EU Standardvertragsklauseln der Europäischen Union mit dem Empfänger). Sofern keine dauerhafte Datenübermittlung stattfindet, kann eine Übermittlung auch aufgrund einer Ausnahmeregelung des Art. 49 DS-GVO (z.B. aufgrund einer für die bestimmte Datenübertragung erteilten Einwilligung des Bestellers bzw. des Betroffenen nach Unterrichtung über die Risiken der Übermittlung) erfolgen.
8. Jede betroffene Person hat gegenüber dem Lieferer das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO, das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht bestehen die Einschränkungen nach §§ 34, 35 BDSG. Die vorgenannten Rechte kann die betroffene Person schriftlich gegenüber dem Datenschutzbeauftragten des Lieferers, dessen Kontaktdaten unter Ziff. 2 aufgeführt sind, geltend machen. Darüber hinaus besteht nach Art. 77 DS-GVO i.V.m. § 19 BDSG ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Die für den Lieferer zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart, E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Lieferer widerrufen werden. Der Widerruf berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung.
9. Nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO kann eine betroffene Person gegen eine Datenverarbeitung, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, jederzeit aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, Widerspruch einlegen. Legt die betroffene Person Widerspruch ein, wird der Lieferer ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, der Lieferer kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen.
10. Eine betroffene Person kann einer Verwendung ihrer Daten zum Zwecke der Direktwerbung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen; dies gilt auch für ein Profiling, soweit es mit der Direktwerbung in Verbindung steht. Im Fall des Widerspruchs wird der Lieferer jede weitere Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung unterlassen.
11. Widersprüche nach Ziff. 9 und 10 können formfrei erfolgen und sind zu richten an die HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH, Datenschutzbeauftragter, Schlieffenstraße 40, D-71636 Ludwigsburg, Telefon: +49 (0) 7141 498-40, Telefax: +49 (0) 7141 498-4999, E-Mail: datenschutz@hahn-kolb.de.
XV. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers.
3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferers Gerichtsstand. Der Lieferer ist nach seiner Wahl auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
4. Im internationalen Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts. Für die Anrufung der ordentlichen Gerichte gilt Abschnitt XIV. Ziff. 3. Entscheidet sich eine Partei für die Anrufung eines Schiedsgerichts, wird die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Stuttgart, Deutschland. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen treten an Stelle der bislang verwendeten Bedingungen.
© HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH, Stand 2024